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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 - 11 N 34.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 - 11 N 34.12 (https://dejure.org/2013,37420)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2013 - 11 N 34.12 (https://dejure.org/2013,37420)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2013 - 11 N 34.12 (https://dejure.org/2013,37420)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 - 11 N 34.12
    Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80/82 - vgl. auch den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 10. April 2008 - 11 S 9.08 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1998 - 2 M 1/98

    Sofortiger Vollzug; Beseitigungsverfügung; Eingriff in Natur und Landschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 - 11 N 34.12
    Folglich kommt es auch darauf an, ob sich die Anlage durch sukzessive Instandsetzungsmaßnahmen unbegrenzt erhalten lässt, oder ob sie wegen der gleichzeitig eintretenden Alterung der tragenden Elemente zu gegebener Zeit durch einen - wiederum genehmigungspflichtigen - Neubau ersetzt werden müsste (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 M 1/98, bei Juris, Rz. 14).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 - 11 N 34.12
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 - 11 N 34.12
    Einen "überwirkenden" Bestandsschutz aufgrund einer - unterstellt - rechtmäßig erteilten Genehmigung, der zu einem Ersatzbau außerhalb der gesetzlichen Regelungen berechtigt, gibt es nicht (std. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10/97-, juris, Rn 23 ff.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 - 11 N 34.12
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2017 - 11 N 118.14

    Bestandsschutz bezüglich einer Steganlage

    Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80/82 - juris, Rn. 11 f.; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013 - OVG 11 N 34.12 - juris, Rn. 4).

    Folglich kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Anlage durch sukzessive Instandsetzungsmaßnahmen unbegrenzt erhalten lässt, oder ob sie wegen der gleichzeitig eintretenden Alterung der tragenden Elemente zu gegebener Zeit durch einen - wiederum genehmigungspflichtigen - Neubau ersetzt werden müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 11 N 50.14

    Genehmigung einer Steganlage

    Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013 - OVG 11 N 34.12 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80/82).
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